Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

1. Geltungsbereich

 

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen, Einkäufe, Werk-, Werklieferungs- und sonstigen Beschaffungsverträge von Patrick Mendez Campanon, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung PMC-Design Patrick Mendez Campanon, Hamburger Str. 13, 22946 Großensee, gegenüber Unternehmern.
  2. Sie gelten insbesondere für die Beschaffung und Fertigung von:
 
  • CNC-Dreh- und Frästeilen,
  • Laser- und Brennteilen,
  • Kant- und Biegeteilen,
  • Schweißbaugruppen,
  • Metall- und Maschinenbauteilen,
  • Zeichnungs- und Sonderteilen,
  • Rohmaterialien,
  • Kauf- und Normteilen,
  • elektrischen, pneumatischen und mechanischen Komponenten,
  • Baugruppen und sonstigen Zulieferteilen.
 
  1. Entgegenstehenden oder abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten widerspricht PMC-Design Patrick Mendez Campanon.
  2. Soweit sich wirksam einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen beider Parteien widersprechen, gelten für den betreffenden Regelungsbereich die gesetzlichen Bestimmungen, sofern keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Individuelle Vereinbarungen zwischen PMC-Design Patrick Mendez Campanon und dem Lieferanten haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

  1. Bestellung und Auftragsbestätigung

 

  1. Bestellungen von PMC-Design Patrick Mendez Campanon sind hinsichtlich Artikel, Zeichnungsstand, Menge, Preis, Liefertermin und Lieferanschrift verbindlich, soweit in der Bestellung nichts anderes angegeben ist.
  2. Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich zu prüfen und PMC-Design Patrick Mendez Campanon auf erkennbare Unklarheiten, Widersprüche, fehlende Angaben oder technisch erkennbare Probleme hinzuweisen.
  3. Abweichungen von der Bestellung bedürfen vor Ausführung der ausdrücklichen Zustimmung von PMC-Design Patrick Mendez Campanon in Textform.
  1. Dies gilt insbesondere für Änderungen hinsichtlich:
  • Abmessungen,
  • Toleranzen,
  • Werkstoffen,
  • Oberflächen,
  • Wärmebehandlungen,
  • Beschichtungen,
  • Fertigungsverfahren,
  • Stückzahlen,
  • Lieferterminen und
  • Ausführungsdetails.
  1. Änderungen oder Ergänzungen in einer Auftragsbestätigung des Lieferanten gelten nur dann als vereinbart, wenn PMC-Design Patrick Mendez Campanon diesen ausdrücklich zugestimmt hat.

  1. Zeichnungen und technische Unterlagen

 

  1. Die von PMC-Design Patrick Mendez Campanon übermittelten Zeichnungen, CAD-Daten, STEP-Dateien, DXF-Dateien, Stücklisten, Spezifikationen, Muster und sonstigen technischen Unterlagen sind Bestandteil der jeweiligen Bestellung, soweit sie dieser zugeordnet sind.
  2. Der Lieferant hat vor Beginn der Fertigung die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen auf erkennbare Widersprüche, Unklarheiten, fehlende Angaben und technische Umsetzbarkeit zu prüfen.
  3. Erkennt der Lieferant Unklarheiten oder bestehen begründete Zweifel an der vorgesehenen Ausführung, hat er die Fertigung des betroffenen Bereichs zurückzustellen und vor der Fertigung eine Klärung mit PMC-Design Patrick Mendez Campanon herbeizuführen.
  4. Eigenmächtige technische Änderungen sind nicht zulässig.
  5. Insbesondere dürfen ohne vorherige Freigabe durch PMC-Design Patrick Mendez Campanon keine zusätzlichen oder abweichenden:
  • Fasen,
  • Radien,
  • Kantenbrüche,
  • Freistiche,
  • Senkungen,
  • Bohrungen,
  • Gewinde,
  • Oberflächenbearbeitungen oder
  • sonstigen geometrischen Veränderungen

vorgenommen werden, soweit diese die Geometrie, Funktion, Maßhaltigkeit, Passung oder spätere Verwendung des Bauteils beeinflussen können.

  1. Soweit die Bestellung, Zeichnung, deren Schriftfeld, eine ausdrücklich einbezogene technische Spezifikation oder Norm keine abweichende Vorgabe enthält, dürfen nicht ausdrücklich definierte Kanten lediglich fachgerecht entgratet werden.
  2. Eine darüberhinausgehende Veränderung der Bauteilgeometrie bedarf der vorherigen Freigabe durch PMC-Design Patrick Mendez Campanon.
  3. Soweit eine Zeichnung Normen, Allgemeintoleranzen oder sonstige technische Regelwerke ausdrücklich vorgibt, sind diese in der für den jeweiligen Auftrag maßgeblichen Fassung einzuhalten.
  4. Der Lieferant darf nicht eigenständig von den vorgegebenen technischen Unterlagen abweichen, weil er eine andere Ausführung für technisch zweckmäßiger, wirtschaftlicher oder üblicher hält.

  1. Werkstoffe und Material

 

  1. Vorgeschriebene Werkstoffe sind verbindlich.
  2. Der Austausch eines vorgegebenen Werkstoffs gegen einen vergleichbaren, ähnlichen oder vermeintlich höherwertigen Werkstoff ist nur nach vorheriger Freigabe durch PMC-Design Patrick Mendez Campanon in Textform zulässig.
  3. Sofern Materialzeugnisse, Werkszeugnisse, Prüfbescheinigungen oder sonstige Nachweise bestellt oder aufgrund der vereinbarten Produktspezifikation erforderlich sind, müssen diese spätestens mit der Lieferung zur Verfügung gestellt werden.
  4. Sofern in der Bestellung gefordert, sind Materialchargen und Chargennummern nachvollziehbar zu dokumentieren.

  1. Qualität der Lieferung

 

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche gelieferten Produkte und Leistungen entsprechend:
  • der Bestellung,
  • den vereinbarten Zeichnungen,
  • den vereinbarten technischen Spezifikationen,
  • den freigegebenen Mustern,
  • den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und
  • den ausdrücklich vereinbarten Normen auszuführen.
  1. Der Lieferant ist für die Qualität seiner Fertigung und für eine dem jeweiligen Produkt angemessene Qualitätskontrolle verantwortlich.
  2. Der Lieferant hat geeignete und erforderlichenfalls ausreichend genaue Prüf- und Messmittel einzusetzen.
  3. PMC-Design Patrick Mendez Campanon kann bei qualitätskritischen Bauteilen angemessene Prüf- und Messprotokolle verlangen, soweit dies vereinbart wurde oder aufgrund eines konkreten Qualitätsproblems sachlich erforderlich ist.
  4. Sofern Erstmuster, Prüfberichte oder Freigabemuster vereinbart wurden, darf eine Serienfertigung erst nach der erforderlichen Freigabe erfolgen.
  5. Eine Freigabe von Mustern oder Prüfergebnissen entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung für die vertragsgemäße Ausführung der Lieferung.

  1. Unterauftragnehmer

 

  1. Der Lieferant bleibt auch dann vollständig für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung verantwortlich, wenn einzelne Fertigungsschritte durch Unterauftragnehmer ausgeführt werden.
  2. Soweit ein bestimmter Fertigungsbetrieb, Herstellungsort oder Fertigungsprozess ausdrücklich vereinbart wurde, darf hiervon nur nach vorheriger Zustimmung von PMC-Design Patrick Mendez Campanon abgewichen werden.
  3. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass von ihm eingesetzte Unterauftragnehmer die für den jeweiligen Auftrag geltenden technischen, qualitativen und vertraulichkeitsbezogenen Anforderungen ebenfalls einhalten.

  1. Preise und Nebenkosten

 

  1. Die in der Bestellung vereinbarten Preise sind verbindlich.
  2. Nachträgliche Preisänderungen oder Zuschläge bedürfen der vorherigen Zustimmung von PMC-Design Patrick Mendez Campanon.
  3. Zusätzliche Kosten, die vor Vertragsschluss nicht vereinbart wurden, werden nur übernommen, wenn PMC-Design Patrick Mendez Campanon diese vor ihrer Entstehung ausdrücklich freigegeben hat.
  4. Verpackungs-, Transport- und sonstige Nebenkosten richten sich nach der jeweiligen Bestellung und den ausdrücklich vereinbarten Lieferbedingungen.

  1. Lieferung und Liefertermine

 

  1. Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich.
  2. Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden kann, hat er PMC-Design Patrick Mendez Campanon unverzüglich darüber zu informieren.
  3. Die Mitteilung soll insbesondere enthalten:
  • die Ursache der Verzögerung,
  • die voraussichtliche Dauer der Verzögerung und
  • einen realistischen neuen Liefertermin.
  1. Die Mitteilung einer Verzögerung stellt keine Zustimmung von PMC-Design Patrick Mendez Campanon zur Verschiebung eines vereinbarten Liefertermins dar.
  2. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von PMC-Design Patrick Mendez Campanon wegen Lieferverzugs bleiben unberührt.
  3. Vom Lieferanten zu vertretende angemessene und erforderliche Mehrkosten, die unmittelbar durch eine verspätete Lieferung verursacht werden, können nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden.
  4. Teil- oder Vorablieferungen sind nur zulässig, soweit sie mit PMC-Design Patrick Mendez Campanon abgestimmt sind oder für PMC-Design Patrick Mendez Campanon keine wesentlichen Nachteile verursachen.
  5. Über- oder Unterlieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von PMC-Design Patrick Mendez Campanon, sofern sie nicht unerheblich und branchenüblich sind und der Bestellung nicht widersprechen.

  1. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

 

  1. Die Lieferung hat an die in der jeweiligen Bestellung angegebene Lieferanschrift zu erfolgen.
  2. Die Ware ist so zu verpacken, dass sie bei ordnungsgemäßem Transport ausreichend gegen Beschädigung, Korrosion, Verschmutzung und sonstige vorhersehbare Beeinträchtigungen geschützt ist.
  3. Jede Lieferung muss eindeutig der jeweiligen Bestellung von PMC-Design Patrick Mendez Campanon zugeordnet werden können.
  4. Lieferscheine sollen mindestens enthalten:
  • Bestellnummer,
  • Artikel- oder Zeichnungsnummer,
  • Artikelbezeichnung,
  • Stückzahl und
  • soweit relevant den Zeichnungs- bzw. Revisionsstand.
  1. Gefahrübergang und Transportbedingungen richten sich nach der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Lieferbedingung.
  2. Werden Incoterms ausdrücklich vereinbart, gelten die Incoterms® 2020, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

  1. Rechnungen und Zahlung

 

  1. Rechnungen müssen eindeutig einer Bestellung bzw. Lieferung von PMC-Design Patrick Mendez Campanon zugeordnet werden können.
  2. Rechnungen sollen insbesondere die Bestellnummer und gegebenenfalls Artikel- oder Zeichnungsnummer enthalten.
  3. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, beträgt das Zahlungsziel 30 Tage netto ab Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung sowie vollständiger Lieferung bzw. Leistung.
  4. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor Eingang der vertraglich geschuldeten und für die Prüfung bzw. vertragsgemäße Verwendung der Lieferung erforderlichen Dokumentation.
  5. Eine Zahlung durch PMC-Design Patrick Mendez Campanon gilt nicht als Anerkennung der Mangelfreiheit oder Vertragsgemäßheit der Lieferung.

  1. Untersuchung und Mängelanzeige

 

  1. Soweit gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, auf das jeweilige Vertragsverhältnis anwendbar sind, wird PMC-Design Patrick Mendez Campanon die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang untersuchen.
  2. Die Untersuchung umfasst insbesondere eine Prüfung auf:
  • Identität,
  • Menge,
  • offensichtliche Transportbeschädigungen und
  • bei angemessener Eingangskontrolle erkennbare Mängel.
  1. Erkennbare Mängel werden, soweit eine entsprechende gesetzliche Pflicht besteht, unverzüglich nach ihrer Feststellung angezeigt.
  2. Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Eingangskontrolle nicht erkennbar waren, werden, soweit gesetzlich erforderlich, unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt.
  3. Bei technisch komplexen Bauteilen, Zeichnungsteilen oder Baugruppen können bestimmte Mängel insbesondere erst bei Vermessung, Montage, Weiterbearbeitung, Inbetriebnahme oder bestimmungsgemäßer Verwendung erkennbar werden.

  1. Mängel und Nacherfüllung

 

  1. Bei mangelhaften oder nicht vertragsgemäßen Lieferungen und Leistungen stehen PMC-Design Patrick Mendez Campanon die gesetzlichen Mängelrechte des jeweils zugrunde liegenden Vertragstyps zu.
  2. Der Lieferant hat nach Mitteilung eines Mangels unverzüglich mit PMC-Design Patrick Mendez Campanon abzustimmen, auf welche Weise und innerhalb welcher angemessenen Frist eine erforderliche Nacherfüllung erfolgen soll.
  3. Art und Durchführung der Nacherfüllung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach dem jeweiligen Vertragstyp.
  4. Der Lieferant trägt die von ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zu tragenden erforderlichen Aufwendungen der Nacherfüllung.
  5. Hierzu können insbesondere erforderliche Kosten für:
  • Prüfung,
  • Sortierung,
  • Transport,
  • Rücksendung,
  • Aus- und Einbau,
  • Nacharbeit und
  • erneute Lieferung

gehören, soweit hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

  1. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder wenn eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, ist PMC-Design Patrick Mendez Campanon berechtigt, die gesetzlichen weiteren Rechte geltend zu machen.
  2. Hierzu kann, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, auch eine Mangelbeseitigung durch PMC-Design Patrick Mendez Campanon oder durch einen beauftragten Dritten sowie die Geltendmachung der hierdurch erforderlichen Aufwendungen gehören.
  3. In dringenden Fällen, insbesondere bei drohendem Produktionsstillstand, erheblichem Lieferverzug gegenüber einem Kunden oder vergleichbaren besonderen Umständen, bleiben die gesetzlichen Rechte von PMC-Design Patrick Mendez Campanon unberührt.
  4. Der Lieferant ist vor Maßnahmen zur Mangelbeseitigung durch PMC-Design Patrick Mendez Campanon oder Dritte zu informieren, soweit dies nach den Umständen möglich, erforderlich und zumutbar ist.

  1. Wiederholungsfehler und Qualitätsprobleme

 

  1. Bei wiederholten oder erheblichen Qualitätsabweichungen kann PMC-Design Patrick Mendez Campanon vom Lieferanten eine dokumentierte Ursachenanalyse verlangen, soweit dies aufgrund des konkreten Qualitätsproblems angemessen ist.
  2. Der Lieferant soll auf Anforderung geeignete Korrekturmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Vermeidung einer Wiederholung darstellen.
  3. Soweit aufgrund der Art des Fehlers angemessen, kann hierzu beispielsweise ein 8D-Bericht oder eine vergleichbare strukturierte Fehleranalyse vereinbart werden.

  1. Abweichungen während der Fertigung

 

  1. Der Lieferant hat PMC-Design Patrick Mendez Campanon unverzüglich zu informieren, wenn während der Fertigung eine Abweichung von den vereinbarten Anforderungen festgestellt wird.
  2. Eine Weiterfertigung oder Lieferung bewusst abweichender Teile darf grundsätzlich erst nach ausdrücklicher Freigabe durch PMC-Design Patrick Mendez Campanon
  3. Eine Freigabe einer Abweichung gilt ausschließlich für den jeweiligen konkreten Auftrag bzw. Vorgang und stellt keine generelle Änderung von Zeichnungen, Spezifikationen oder zukünftigen Bestellungen dar.

  1. Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit

 

  1. Soweit eine Kennzeichnung oder Rückverfolgbarkeit in der Bestellung vereinbart oder aufgrund der Produktspezifikation erforderlich ist, hat der Lieferant sicherzustellen, dass Bauteile, Chargen oder Fertigungslose entsprechend zugeordnet werden können.
  2. Kennzeichnungen dürfen nur an vereinbarten bzw. technisch zulässigen Stellen und in der vereinbarten Form angebracht werden.
 
  1. Eigentum und Nutzung technischer Unterlagen

 

  1. Alle von PMC-Design Patrick Mendez Campanon zur Verfügung gestellten:
  • Zeichnungen,
  • CAD-Daten,
  • DXF- und STEP-Dateien,
  • Stücklisten,
  • Berechnungen,
  • Konstruktionen,
  • Fotos,
  • Muster,
  • technischen Dokumentationen und
  • sonstigen Unterlagen

bleiben im Eigentum von PMC-Design Patrick Mendez Campanon bzw. des jeweiligen Rechteinhabers, soweit Eigentum an diesen Unterlagen besteht.

  1. Urheber-, Nutzungs-, Schutz- und sonstige Rechte verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.
  2. Die Überlassung der Unterlagen räumt dem Lieferanten ausschließlich die zur Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Nutzungsrechte ein.
  3. Die Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung von PMC-Design Patrick Mendez Campanon nicht zur Herstellung von Produkten für andere Auftraggeber verwendet werden.
  4. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur vertragsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich ist und der Dritte entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet wurde.
 
  1. Vertraulichkeit

 

  1. Sämtliche nicht öffentlich bekannten kaufmännischen und technischen Informationen, die der Lieferant im Zusammenhang mit einer Anfrage oder Bestellung von PMC-Design Patrick Mendez Campanon erhält, sind vertraulich zu behandeln.
  2. Dies gilt insbesondere für:
  • Kundendaten,
  • Zeichnungen,
  • Preise,
  • Kalkulationen,
  • Produktideen,
  • Konstruktionen,
  • Fertigungsverfahren,
  • Stücklisten,
  • CAD-Daten und
  • technische Produktinformationen.
  1. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die der Lieferant nachweislich:
  • bereits rechtmäßig kannte,
  • unabhängig selbst entwickelt hat,
  • rechtmäßig von einem hierzu berechtigten Dritten erhalten hat,
  • ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt geworden sind oder
  • aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen offenlegen muss.
  1. Soweit rechtlich zulässig, hat der Lieferant PMC-Design Patrick Mendez Campanon vor einer aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen erforderlichen Offenlegung zu informieren.
  2. Eine Veröffentlichung von Bauteilen, Zeichnungen, Fotos oder Informationen über die Geschäftsbeziehung zu PMC-Design Patrick Mendez Campanon, insbesondere auf Webseiten, sozialen Netzwerken oder in Werbematerialien, bedarf der vorherigen Zustimmung von PMC-Design Patrick Mendez Campanon.
  3. Die allgemeine Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung.
  4. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind darüber hinaus so lange vertraulich zu behandeln, wie sie rechtlich als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind.
 
  1. Werkzeuge, Vorrichtungen und Muster

 

  1. Werkzeuge, Vorrichtungen, Messmittel, Lehren, Modelle oder Muster, die PMC-Design Patrick Mendez Campanon dem Lieferanten zur Verfügung stellt, bleiben im Eigentum von PMC-Design Patrick Mendez Campanon.
  2. Für speziell für PMC-Design Patrick Mendez Campanon hergestellte Werkzeuge oder Vorrichtungen richtet sich die Eigentumslage nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
  3. Im Eigentum von PMC-Design Patrick Mendez Campanon stehende Gegenstände dürfen ausschließlich für Aufträge von PMC-Design Patrick Mendez Campanon verwendet werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  4. Diese Gegenstände sind angemessen zu kennzeichnen und sorgfältig zu behandeln.
  5. Beschädigungen oder Verluste sind PMC-Design Patrick Mendez Campanon unverzüglich mitzuteilen.
  6. Nach Aufforderung sind im Eigentum von PMC-Design Patrick Mendez Campanon stehende Gegenstände herauszugeben, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.
 
  1. Schutzrechte Dritter

 

  1. Der Lieferant trägt im Rahmen seines eigenen Verantwortungs- und Leistungsbereichs dafür Sorge, dass durch seine Lieferung und deren vertragsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Dies gilt insbesondere für vom Lieferanten selbst entwickelte oder ausgewählte Produkte, Komponenten und Verfahren.
  3. Soweit der Lieferant ausschließlich nach von PMC-Design Patrick Mendez Campanon vorgegebenen Konstruktionen, Zeichnungen oder zwingenden technischen Vorgaben fertigt, haftet er für hieraus resultierende Schutzrechtsverletzungen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und seines eigenen Verantwortungsbereichs.
 
  1. Gesetzliche Anforderungen und Compliance

 

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die für seine Lieferungen und Leistungen jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
  2. Dies betrifft – soweit für die konkrete Lieferung oder Leistung einschlägig – insbesondere:
  • Produktsicherheit,
  • Umweltrecht,
  • Gefahrstoffrecht,
  • Arbeitsschutz,
  • REACH,
  • RoHS,
  • Export- und Sanktionsvorschriften sowie
  • sonstige zwingende gesetzliche Anforderungen.
  1. Erforderliche Nachweise, Erklärungen oder Dokumentationen sind PMC-Design Patrick Mendez Campanon auf berechtigte Anforderung zur Verfügung zu stellen, soweit der Lieferant zu deren Vorlage verpflichtet ist oder sie für die vertragsgemäße Verwendung der Ware erforderlich sind.
 
  1. Haftung und Rückgriff
 
  1. Die Vertragsparteien haften nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit keine wirksame abweichende Individualvereinbarung besteht.
  2. Der Lieferant haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten verursachen.
  3. Wird PMC-Design Patrick Mendez Campanon aufgrund eines vom Lieferanten zu vertretenden Produkt-, Material- oder Fertigungsfehlers von einem Kunden oder sonstigen Dritten in Anspruch genommen, richten sich etwaige Rückgriffs-, Freistellungs- und Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Der Lieferant hat PMC-Design Patrick Mendez Campanon im zumutbaren und erforderlichen Umfang bei der technischen Aufklärung eines Produkt-, Fertigungs- oder Qualitätsproblems zu unterstützen, soweit die erforderlichen Informationen aus seinem Verantwortungsbereich stammen.
 
  1. Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung

 

  1. Der Lieferant soll, soweit dies nach Art, Umfang und Risiko seiner Geschäftstätigkeit üblich und angemessen ist, einen ausreichenden Betriebs- und gegebenenfalls Produkthaftpflichtversicherungsschutz vorhalten.
  2. PMC-Design Patrick Mendez Campanon kann bei berechtigtem Anlass einen angemessenen Nachweis des bestehenden Versicherungsschutzes verlangen.
 
  1. Höhere Gewalt

 

  1. Ereignisse höherer Gewalt oder vergleichbare unvorhersehbare, außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Vertragspartei liegende Ereignisse, die die Vertragserfüllung wesentlich behindern, sind der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
  2. Die betroffene Vertragspartei hat angemessene und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen auf die Vertragserfüllung möglichst gering zu halten.
  3. Dauert eine erhebliche Behinderung über einen nicht nur unerheblichen Zeitraum an, werden die Vertragsparteien das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rechte und Pflichten abstimmen.
  4. Weitergehende gesetzliche Rechte der Parteien bleiben unberührt.
 
  1. Anwendbares Recht

 

  1. Für die Geschäftsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit rechtlich zulässig und nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht) ausgeschlossen.
 
 
  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

  1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der in der jeweiligen Bestellung angegebene Lieferort, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  2. Soweit beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder die Voraussetzungen einer sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen, ist Gerichtsstand das für den Sitz von PMC-Design Patrick Mendez Campanon in 22946 Großensee zuständige Gericht.
  3. PMC-Design Patrick Mendez Campanon bleibt berechtigt, den Lieferanten auch an dessen allgemeinem oder einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
 
  1. Schlussbestimmungen

 

  1. Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
  2. Individuelle Vereinbarungen zwischen PMC-Design Patrick Mendez Campanon und dem Lieferanten haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
 

Patrick Mendez Campanon
handelnd unter der Geschäftsbezeichnung
PMC-Design Patrick Mendez Campanon

Einzelunternehmen

Hamburger Str. 13
22946 Großensee
Deutschland

Stand: September 2026