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Allgemeinen Geschäftsbedingungen (B2B)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden

§ 1 – Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen PMC-Design Patrick Mendez Campanon, Hamburger Str. 13, 22946 Großensee – nachfolgend „PMC-Design“ – und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – nachfolgend „Auftraggeber“.
  2. Diese AGB gelten insbesondere für die Lieferung und Herstellung von Maschinen, Metallteilen, CNC-Fräs- und Drehteilen, Laser- und Kantteilen, Schweißkonstruktionen, Sonderanfertigungen sowie für CAD-, Konstruktions- und sonstige technische Leistungen.
  3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, PMC-Design stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
  4. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
 

§ 2 – Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote von PMC-Design sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Eine Bestellung des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. PMC-Design kann dieses innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang annehmen.
  3. Ein Vertrag kommt insbesondere durch eine Auftragsbestätigung in Textform, durch Beginn der vereinbarten Leistung oder durch Auslieferung der Ware zustande.
  4. Für Art und Umfang der Leistung sind die Auftragsbestätigung sowie die darin ausdrücklich in Bezug genommenen Zeichnungen, technischen Daten, CAD-Modelle, Spezifikationen und sonstigen Unterlagen maßgeblich.
  5. Technische Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
 

§ 3 – Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls anfallender Versand-, Verpackungs-, Fracht- und sonstiger vereinbarter Nebenkosten.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk bzw. Geschäftssitz von PMC-Design.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag per Vorkasse zu zahlen.
  4. Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch, insbesondere per E-Mail als PDF, übermittelt.
  5. Gerät der Auftraggeber mit einer Entgeltforderung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, betragen diese neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die gesetzlichen Ansprüche auf die Verzugspauschale sowie auf Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt.
  6. PMC-Design ist bei Zahlungsverzug des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten.
  7. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von PMC-Design anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Gesetzlich zwingende Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.
  8. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 

§ 4 – Preisänderungen bei langfristigen Aufträgen

  1. Liegen zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefer- oder Leistungszeitpunkt mehr als vier Monate und erhöhen oder vermindern sich nach Vertragsschluss von PMC-Design nicht beeinflussbare Kostenfaktoren, insbesondere Material-, Rohstoff-, Energie-, Transport- oder Beschaffungskosten, kann der vereinbarte Preis entsprechend der tatsächlich eingetretenen Kostenveränderung angepasst werden.
  2. Eine Preisanpassung darf nur in dem Umfang erfolgen, in dem sich die betreffenden Kosten tatsächlich verändert haben. Kostensenkungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
  3. PMC-Design wird dem Auftraggeber die Preisanpassung und deren wesentliche Grundlage in Textform mitteilen.
  4. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
 

§ 5 – Liefer- und Leistungszeiten

  1. Liefer- und Leistungsfristen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.
  2. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Auftraggeber sämtliche erforderlichen Unterlagen, Technische Zeichnungen, CAD-Daten, Freigaben, Informationen und gegebenenfalls vereinbarte Vorauszahlungen rechtzeitig zur Verfügung stellt.
  3. Verzögert sich die Leistung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen angemessen.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
  5. Gerät PMC-Design in Lieferverzug, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit gesetzlich erforderlich, ist PMC-Design zunächst eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen.
 

§ 6 – Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse

  1. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von PMC-Design nicht zu vertretende Ereignisse, welche die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängern die Liefer- und Leistungsfrist angemessen.
  2. Dies gilt insbesondere bei Naturereignissen, behördlichen Maßnahmen, rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, erheblichen Transportstörungen sowie nicht von PMC-Design zu vertretenden Betriebsstörungen bei PMC-Design oder dessen Zulieferern.
  3. Dauert ein solches Leistungshindernis länger als drei Monate an und ist einer Vertragspartei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar, kann sie hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden insoweit erstattet.
  4. Gesetzliche Rechte der Parteien bleiben unberührt.
 

§ 7 – Versand und Gefahrübergang

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Geschäftssitz von PMC-Design.
  2. Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Auftraggebers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über, soweit gesetzlich zulässig.
  3. Verzögert sich Versand oder Übergabe aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstands, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- bzw. Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über. Hierdurch entstehende angemessene Lager- und sonstige Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
  4. Bei vereinbarter Anlieferung hat der Auftraggeber für eine geeignete und gefahrlos erreichbare Entladestelle sowie die erforderlichen Entlademöglichkeiten zu sorgen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
 

§ 8 – Fertigung nach Zeichnungen, CAD-Daten und Kundenvorgaben

  1. Erfolgt die Fertigung nach Zeichnungen, CAD-Daten, STEP-, DXF- oder sonstigen Dateien, Mustern, Maßen, Materialvorgaben oder sonstigen technischen Angaben des Auftraggebers, ist der Auftraggeber für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung verantwortlich.
  2. PMC-Design ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte technische Unterlagen auf konstruktive, funktionale oder technische Fehler zu überprüfen, soweit eine solche Prüfung nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.
  3. PMC-Design haftet nicht für Mängel oder Schäden, die ausschließlich darauf beruhen, dass vom Auftraggeber bereitgestellte Unterlagen, Daten, Maße, Modelle, Zeichnungen oder sonstige Vorgaben fehlerhaft, unvollständig oder ungeeignet waren, sofern PMC-Design deren Fehlerhaftigkeit nicht erkannt hat und auch nicht erkennen musste.
  4. Erkennt PMC-Design offensichtliche Unstimmigkeiten, wird der Auftraggeber hierauf hingewiesen.
  5. Von PMC-Design erstellte Entwurfs-, Fertigungs- und Konstruktionszeichnungen sowie CAD-Modelle sind vom Auftraggeber vor Produktionsfreigabe auf die vereinbarten Anforderungen zu prüfen.
  6. Erfolgt eine Fertigung nach ausdrücklicher Freigabe des Auftraggebers, ist die freigegebene Fassung für die Produktion maßgeblich. Gesetzliche Mängel- und Haftungsansprüche wegen von PMC-Design zu vertretende Fehler bleiben unberührt.
 

§ 9 – Rechte Dritter an Kundendaten

  1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modelle, CAD-Daten, Marken, Logos, Designs und sonstigen Unterlagen frei von Rechten Dritter sind oder er über die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte verfügt.
  2. PMC-Design ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen auf Rechte Dritter zu überprüfen.
  3. Wird PMC-Design wegen einer vom Auftraggeber zu vertretende Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber PMC-Design im gesetzlich zulässigen Umfang von berechtigten Ansprüchen Dritter sowie den erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei.
 

§ 10 – Toleranzen und technische Abweichungen

  1. Maß-, Gewichts-, Farb-, Oberflächen- und sonstige Abweichungen innerhalb vereinbarter oder branchenüblicher Toleranzen stellen keinen Mangel dar.
  2. Soweit bestimmte Toleranzen, Normen, Werkstoffe, Oberflächenqualitäten oder sonstige technische Eigenschaften erforderlich sind, müssen diese vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Gesetzlich zwingende Anforderungen sowie ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheiten bleiben unberührt.
 

§ 11 – Abnahme bei Werkleistungen

  1. Soweit die vereinbarte Leistung rechtlich als Werkleistung einzuordnen ist und eine Abnahme erforderlich ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
 

§ 12 – Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
  2. Der Auftraggeber hat die Ware nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen.
  3. Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, ist dieser unverzüglich nach seiner Entdeckung anzuzeigen.
  4. Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere für arglistig verschwiegene Mängel, bleiben unberührt.
 

§ 13 – Mängelrechte

  1. Bei berechtigten Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu.
  2. PMC-Design ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
  3. Die Art der Nacherfüllung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu.
  5. Ansprüche wegen normaler Abnutzung, unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, eigenmächtiger Veränderungen oder nicht bestimmungsgemäßer Nutzung bestehen nicht, soweit der geltend gemachte Mangel hierauf beruht.
 

§ 14 – Haftung

  1. PMC-Design haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
  2. PMC-Design haftet ebenfalls unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von PMC-Design oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet PMC-Design auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
  6. Die Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von PMC-Design.
 

§ 15 – Eigentumsvorbehalt

  1. PMC-Design behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor.
  2. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt er bereits jetzt in Höhe der offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an PMC-Design ab. PMC-Design nimmt die Abtretung an.
  3. Der Auftraggeber bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. PMC-Design darf diese Berechtigung widerrufen, wenn der Auftraggeber seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für PMC-Design. Werden Waren mit Gegenständen verarbeitet oder verbunden, die PMC-Design nicht gehören, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.
  5. PMC-Design wird auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben, soweit deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
 

§ 16 – Rücknahme mangelfreier Waren

  1. Ein Anspruch auf Rücknahme mangelfreier Waren besteht nicht.
  2. Stimmt PMC-Design aus Kulanz einer Rücknahme zu, werden die Bedingungen der Rücknahme einschließlich etwaiger Prüf-, Transport-, Aufbereitungs- und Verpackungskosten individuell vereinbart.
  3. Gesetzliche Rücktritts-, Mängel- und Schadensersatzrechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
 

§ 17 – Konstruktionsunterlagen und Nutzungsrechte

  1. Von PMC-Design erstellte Zeichnungen, Konstruktionen, CAD-Modelle, Berechnungen, Entwürfe und sonstige technische Unterlagen bleiben im Eigentum von PMC-Design, soweit sie körperlich verkörpert sind.
  2. Urheber- und sonstige Schutzrechte verbleiben bei PMC-Design, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Der Auftraggeber erhält die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.
  4. Eine darüberhinausgehende Weitergabe, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung von PMC-Design, soweit dem Auftraggeber nicht kraft Gesetzes weitergehende Rechte zustehen.
 

§ 18 – Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

  1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von PMC-Design. PMC-Design ist daneben berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, der Geschäftssitz von PMC-Design.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
 

§ 19 – Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

PMC-Design Patrick Mendez Campanon

Stand: 01.09.2026